1. Abschluß des Reisevertrages
1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde der Fa. Schürmann Touristik den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich und fernmündlich erfolgen. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Schürmann Touristik zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form
2. Leistungen
2.1 Leistungsbeschreibung
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im jeweils gültigen Katalog und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im Katalog enthaltenen Angaben sind bindend. Schürmann Touristik behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Zusicherungen des Vertragsinhalts von Seiten der Reisebüros und den örtlichen Reiseleitern sind nur bei Genehmigung durch Schürmann Touristik verbindlich.
2.3 Ausflüge, Fremdleistungen, mit *gekennzeichnete Unternehmungen
Ausflüge oder Leistungen, die in der Reisebeschreibung, der Reisebestätigung oder sonst (z.B. durch den Reiseleiter) ausdrücklich als Fremdleistung bezeichnet werden, gehören nicht zum vertraglichen Leistungsumfang seitens Schürmann Touristik.
Dies gilt insbesondere auch für Möglichkeiten und Gelegenheiten, die sich im Laufe der Reise bieten (Eigenunternehmungen) und diejenigen Programmteile, die im Katalog mit * versehen sind.
Solche Programmteile unterliegen keiner Durchführungsgarantie. Vertragsbeziehungen entstehen insoweit ausschließlich zum örtlichen Veranstalter, auch wenn Schürmann Touristik insoweit vermittelnd tätig wird.
3. Leistungs- und Preisänderungen
Im Hinblick auf die besondere Eigenart unserer Reisen bleiben Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die Schürmann Touristik nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Schürmann Touristik wird den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine Umbuchung oder ein Rücktritt angeboten.
Schürmann Touristik behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung wird Schürmann Touristik den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Schürmann Touristik in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Schürmann Touristik über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung geltend zu machen.
4. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Schürmann Touristik. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann Schürmann Touristik Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Schürmann Touristik kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktrittes zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren wie folgt:
bis 46 Tage vor Reisebeginn 10% des Reisepreises
45 bis 20 Tage vor Beginn: 40% des Reisepreises
19 bis 15 Tage vor Beginn: 60% des Reisepreises
14 bis 7 Tage vor Beginn: 80% des Reisepreises
Danach bis zum Beginn: 90% des Reisepreises
Bei Musicalfahrten mit Eintrittskarten von 45 Tagen bis zum Beginn: 100% des Reisepreises
Bei Geschlossenen Gruppen von 40 Tagen bis zum Beginn: 80% des Reisepreises
Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, ein Aufwand sei nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden.
5. Rücktritt und Kündigung durch Schürmann Touristik
Schürmann Touristik kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
5.1 Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch Schürmann Touristik nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Schürmann Touristik, bleibt der Anspruch auf den Reisepreis; es ist jedoch der Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anzurechnen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erlangen sind, einschließlich der von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
5.2 Bis 3 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für Schürmann Touristik deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass Schürmann Touristik im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nur, soweit die Gründe für die Unwirtschaftlichkeit nicht von Schürmann Touristik zu vertreten sind. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
6. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Schürmann Touristik als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Schürmann Touristik für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist Schürmann Touristik verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
7. Gewährleistung
Die Gewährleistungsrechte des Reisenden bestimmen sich nach den §§ 651c ff. BGB. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Reiseleiter sind nicht dazu berechtigt, Ansprüche anzuerkennen.
Sämtliche in Betracht kommende Ansprüche sind vom Reisenden innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Schürmann Touristik schriftlich geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr, beginnend mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Eine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen Schürmann Touristik an Dritte oder die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche durch Dritte ist jedenfalls ausgeschlossen.
8. Beschränkung der Haftung
8.1 Die vertragliche Haftung seitens Schürmann Touristik für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit Schürmann Touristik für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.2 Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen Schürmann Touristik aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Schürmann Touristik. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise € 4.000. Liegt der Reisepreis über € 1.333, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss des
Schürmann Touristik Reise-Schutzpaketes bzw. einer Reise-Rücktrittskostenversicherung empfohlen.
8.3 Schürmann Touristik haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden, vgl. insoweit Ziffer 2.3.
8.4 Ein Schadenersatzanspruch gegen Schürmann Touristik ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
8.5 Kommt Schürmann Touristik die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern Schürmann Touristik in anderen Fällen Leistungsträger ist, wird nach den für diese geltenden Bestimmungen gehaftet.
8.6 Kommt Schürmann Touristik bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
9. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Schürmann Touristik wird den Reisenden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Schürmann Touristik haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Schürmann Touristik mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Schürmann Touristik die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch Schürmann Touristik bedingt sind. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig bei seinem Arzt informieren. Auskünfte erteilen die Gesundheitsämter, Tropenmediziner, reisemedizinische Informationsdienste oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
11. Gerichtsstand
Der Reisende kann Schürmann Touristik nur in Gütersloh verklagen.
12. Zeitlicher Geltungsbereich
Der jeweilige Jahreskatalog, aus dem die gebuchte Reise ersichtlich ist, ist für den Inhalt im gleichen Kalenderjahr verbindlich. Soweit darin Reisetermine für das Folgejahr angegeben sind, bestimmen sich der Reisepreis und der Inhalt der jeweiligen Leistungen nach dem Katalog des Jahres, in dem die Reise durchgeführt wird.
Reiseveranstalter:
Schürmann-Bustouristik
Südfeld 40
33428 Marienfeld
Tel.05247/78121 Fax.05247/984111